TSV Lautrach/ Illerbeuren e.V.

Ihr Sportverein im Illerwinkel

Unsere Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „TSV Lautrach/Illerbeuren e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Lautrach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen.

§2 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und seiner Fachverbände und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§3 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
    Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch:
             - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
             - Instandhaltung der vereinseigenen Sportstätten sowie der Turn- und Sportgeräte,
             - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
             - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern,
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
         Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu.
         Dieser entscheidet endgültig.
     b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
         Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich
         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
         oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
     c) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgebenden gültigen Stimmen.
         Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
         Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung
         des Vereinsausschusses zulässig.
         Dieser entscheidet alsdann mit Zwei-drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
         Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
         Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. '
         Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
         Ausschluss entschieden hat.
         Die Beschlüsse sind dem Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
     d) Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
         nachgekommen ist.

§5 Vereinsorgane
     Vereinsorgane sind:
      ▪ Die Mitgliederversammlung
      ▪ Der Vorstand
      ▪ Der erweiterte Vorstand
      ▪ Der Vereinsausschuss

§6 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereins-kasten und Veröffentlichung im Kirchenanzeiger.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§7 Der Vorstand
     Der Vorstand besteht aus dem
     - 1. Vorsitzenden
     - Vorsitzenden Verwaltung
     - Vorsitzenden Finanzen

Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, dem Vorsitzenden Verwaltung und dem Vorsitzenden Finanzen je allein vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB ). Das Vertretungsrecht ist wie folgt beschränkt: Geschäfte gegenüber Dritten mit einem Betrag von über 10.000 € im Einzelfall einschließlich der Aufnahme von Belastungen sind nur wirksam mit Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Vorsitzende Verwaltung und der Vorsitzende Finanzen nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
Übersteigen die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit so kann vom Vorstand ein hauptamtlicher Geschäftsstellenleiter/in und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden.
Er kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse berufen und wieder auflösen. Die Ausschüsse haben ausschließlich eine beratende Funktion
Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig eine gewählte Funktion in einer Abteilungsleitung wahrnehmen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom erweiterten Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§8 Der erweiterte Vorstand
     Der erweiterte Vorstand besteht aus
     - den Mitgliedern des Vorstandes
     - dem/der Schriftführer/In
     - der Frauenvertreterin
     - dem/der überfachlichen Jugendleiter/In
    - dem/der Referenten/In für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    - dem/der Referenten/In für Infrastruktur

Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand; insbesondere stehen ihm die Rechte nach § 4 c) dieser Satzung zu. Der erweiterte Vorstand tritt sechsmal pro Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses beantragen. Die Vertreter der Abteilungen können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 Der Vereinsausschuss
     Der Vereinsausschuss besteht aus
     - den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
     - den Leitern der einzelnen Fachabteilungen
     Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach §4 a); §4 c) und § 10 dieser Satzung zu.
     Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben
     wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
    Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr (März und Oktober) zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.
    Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§10 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungsleitung kann sich je nach Größe der Abteilung und den anfallenden Aufgaben aus folgenden Funktionsträgern zusammensetzen:
• Abteilungsleiter
• zwei Stellvertreter
• Schriftführer
• Schatzmeister
• 1. und 2. Sportwart
• 1. und 2. Jugendleiter
• bis zu 5 Beisitzer
Die Wahl der Abteilungsleiter, ihrer Stellvertreter und ihrer Mitarbeiter erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung. Die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter müssen vom Vorstand bestätigt werden. Eine Ablehnung der Bestätigung ist schriftlich zu begründen und macht eine Ersatzwahl durch die Abteilungsversammlung notwendig. Im Falle einer abermaligen Ablehnung entscheidet der Vereinsausschuss.
Die Wahl der Mitglieder der Abteilungsleitung erfolgt auf zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Alles bei den Abteilungen vorhandene Vermögen ist Eigentum des Vereins; es ist von der Abteilungsleitung im Sinne des Vereins zu verwenden und bei eventueller Auflösung der Abteilung an den Verein zurückzugeben.
Für Abteilungen, die keine eigene Abteilungsversammlung abhalten, werden die Abteilungsleiter, ihre Stellvertreter und die weiteren Mitarbeiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt bei allen Veranstaltungen der Abteilungen anwesend zu sein.

§11 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge verpflichtet.
Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Abteilungs- und Zusatzbeiträge der Abteilungen entscheiden die jeweiligen Abteilungsversammlungen.
Der Jahresbeitrag des Vereins ist am 1.4.eines jeden Jahres fällig.
Von Mitgliedern, die dem Verein in Verbindung mit der Beitrittserklärung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erfolgt der Beitragseinzug automatisch.
Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein laufend Änderungen der Kontoabgaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Kreditinstituts und der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am automatischen Beitragseinzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird vom Vorstand festgelegt.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird dem Verein dadurch mit Bankgebühren belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren sind vom Mitglied zu tragen.
Weitere Einzelheiten zum Beitragseinzug kann der Verein in einer Beitragsordnung festlegen.

§12 Vereinsordnungen

Der Verein kann zur vereinsinternen Regelung Ordnungen erlassen. Ordnungen dürfen dabei nicht gegen die Satzung verstoßen. Für den Erlass, Änderung und Aufhebung ist das jeweilig betreffende Organ zuständig. Ordnungen der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§13 Vergütungen für eine Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
    Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit bei der Ausübung von Wahl- und Organämter nach § 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen Zweckes verbliebene Vermögen ist der Gemeinde Lautrach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Sollte die Gemeinde Lautrach durch höhere Gewalt, (z.B. Gebietsreform) juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein die geforderte Verwendung des Vereinsvermögens abzuwickeln, so soll der Rechtsnachfolger dazu verpflichtet werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§15 Diese Satzung wurde durch Mitgliederbeschluss am 09.05.2003 beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.03.2006 wurde der § 10 Abteilungen geändert und ergänzt. Er tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.2011 wurde der § 7, Absatz 7 Der Vorstand ergänzt. Er tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4.4.2014 wurde der § 7 Vorstand geändert, der § 11 Pflichten der Mitglieder ergänzt und der § 13 Vergütungen für eine Vereinstätigkeit neu eingefügt. Die bisherigen §§ 13 und 14 wurden zu den §§ 14 und 15.
Die Änderungen treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.